Unterposition 240492zur transdermalen Anwendung
Gültig seit 01.01.2022
Die Zolltarifnummer 240492 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2404 („Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Algerien | 0% |
| APS - Allgemeine Regelung | 0% |
| Ceuta | 0% |
| Chile | 0% |
| Färöer | 0% |
| Melilla | 0% |
| Singapur | 0% |
| Syrien | 0% |
| Tunesien | 0% |
| Vietnam | 0% |
Zollunion
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Andorra | 0% |
| Türkei | 0% |
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — Abfall
Herkunft: ERGA OMNES
Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.
Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).
Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control - Waste | Alle Drittländer |
| Export control - Waste | OECD |
| Export control | Russische Föderation |
| Export control | Weißrußland |
Häufige Fragen zu 240492
240492 bezeichnet „zur transdermalen Anwendung“, eine Einreihung innerhalb der Position 2404 („Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ sind 2 Maßnahmen für Andorra und Türkei hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 10 Maßnahmen für Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Ceuta, Chile u. a. hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1832/21, Decision 0680/90, Decision 0142/96 u. a.
Für Waren mit Ursprung Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Ceuta, Chile u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 240492 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Für 240492 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
240492 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2404 („Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 240492 erfasst speziell „zur transdermalen Anwendung“.
Die Einreihung 240492 ist im TARIC seit dem 01.01.2022 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.