Position 2522Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position|2825
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2522 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 25 („Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Als Position bündelt 2522 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2522
2522 bezeichnet „Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825“ im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).
2522 umfasst 3 Untercodes, darunter „Luftkalk, ungelöscht“, „Luftkalk, gelöscht“ und „hydraulischer Kalk“.
Die Einreihung 2522 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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