Unterposition 252210Luftkalk, ungelöscht
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 252210 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2522 („Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).
Einfuhr (Import)
Für den Code 252210 gelten derzeit keine Einfuhrmaßnahmen.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control | Russische Föderation |
Häufige Fragen zu 252210
252210 bezeichnet „Luftkalk, ungelöscht“, eine Einreihung innerhalb der Position 2522 („Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825“) im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).
Für 252210 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
252210 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2522 („Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 252210 erfasst speziell „Luftkalk, ungelöscht“.
Die Einreihung 252210 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.