Unterposition 285210chemisch einheitlich
Gültig seit 01.01.2012
Die Zolltarifnummer 285210 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2852 („Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Import control of mercury
Herkunft: ERGA OMNES
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 20178/852 ist die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/852 aufgeführten Quecksilbergemischen verboten. Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen für eine in einem Mitgliedstaat zulässige Verwendung gestattet, wenn der Einfuhrmitgliedstaat schriftliche Zustimmung zu dieser Einfuhr unter einer der folgenden Bedingungen erteilt hat: a) Das Ausfuhrland ist Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata, und das ausgeführte Quecksilber stammt nicht aus gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Minamata verbotenem primärem Quecksilberbergbau, oder b) das Ausfuhrland, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata ist, hat bescheinigt, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt, oder c) das Quecksilber oder die Quecksilbergemische werden zur Beseitigung als Abfall eingeführt, wenn das Ausfuhrland keinen Zugang zu verfügbarer Kapazität für die Umwandlung hat.
Import control on REACH
Herkunft: ERGA OMNES
Ein Stoff, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur eingeführt werden, wenn er den Maßgaben dieser Beschränkung entspricht. Dies gilt nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. In Anhang XVII wird festgelegt, ob die Beschränkung für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nicht gilt und für welche Mengen die Ausnahme höchstens gilt. Die Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (zur Aufhebung der Richtlinie 76/768/EWG) in Bezug auf Beschränkungen aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit, mit denen sich die genannte Verordnung befasst. (Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 19
REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 62
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control on dangerous chemicals | ERGA OMNES |
| Export control of mercury | Alle Drittländer |
Häufige Fragen zu 285210
285210 bezeichnet „chemisch einheitlich“, eine Einreihung innerhalb der Position 2852 („Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame“) im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1006/11, Regulation 0852/17 und Regulation 1907/06.
Für 285210 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Für 285210 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
285210 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2852 („Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 285210 erfasst speziell „chemisch einheitlich“.
Die Einreihung 285210 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.