Zolltarifnummer 2903691950Vinylbromid (CAS RN 593-60-2) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, oder als Lösung in Tetrahydrofuran (CAS RN 109-99-9) mit einem Gehalt an Vinylbromid von 23 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 GHT
Gültig seit 01.01.2023
Die Zolltarifnummer 2903691950 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 2903 („Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
Einfuhr (Import)
Autonome Zollaussetzungen
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| ERGA OMNES | 0% |
Einfuhrkontrollen
Import control on REACH
Herkunft: ERGA OMNES
Ein Stoff, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur eingeführt werden, wenn er den Maßgaben dieser Beschränkung entspricht. Dies gilt nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. In Anhang XVII wird festgelegt, ob die Beschränkung für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nicht gilt und für welche Mengen die Ausnahme höchstens gilt. Die Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (zur Aufhebung der Richtlinie 76/768/EWG) in Bezug auf Beschränkungen aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit, mit denen sich die genannte Verordnung befasst. (Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 28
Ausfuhr (Export)
Für den Code 2903691950 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 2903691950
2903691950 bezeichnet „Vinylbromid (CAS RN 593-60-2) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, oder als Lösung in Tetrahydrofuran (CAS RN 109-99-9) mit einem Gehalt an Vinylbromid von 23 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 GHT“, eine Einreihung innerhalb der Position 2903 („Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe“) im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
Als „Autonome Zollaussetzung“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2605/25 und Regulation 1907/06.
Für 2903691950 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation und Weißrußland.
Für 2903691950 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
2903691950 ist einer von 7 einreihungsfähigen Codes unterhalb der KN-Code 29036919 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 2903691950 erfasst speziell „Vinylbromid (CAS RN 593-60-2) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, oder als Lösung in Tetrahydrofuran (CAS RN 109-99-9) mit einem Gehalt an Vinylbromid von 23 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 GHT“.
Die Einreihung 2903691950 ist im TARIC seit dem 01.01.2023 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.