Position 2904Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2904 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 29 („Organische Chemische Erzeugnisse“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Position bündelt 2904 insgesamt 10 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 5,5 %.
Unterpositionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 290410 | nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester |
| 290420 | nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate |
| 290431 | Perfluoroctansulfonsäure |
| 290432 | Ammoniumperfluoroctansulfonat |
| 290433 | Lithiumperfluoroctansulfonat |
| 290434 | Kaliumperfluoroctansulfonat |
| 290435 | andere Salze der Perfluoroctansulfonsäure |
| 290436 | Perfluoroctansulfonylfluorid |
| 290491 | Trichlornitromethan (Chlorpikrin) |
| 290499 | andere |
Häufige Fragen zu 2904
2904 bezeichnet „Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
2904 umfasst 10 Untercodes, darunter „nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester“, „nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate“ und „Perfluoroctansulfonsäure“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 5,5 %.
Die Einreihung 2904 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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