Position 2915Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2915 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 29 („Organische Chemische Erzeugnisse“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Position bündelt 2915 insgesamt 16 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 5,5 %.
Unterpositionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 291511 | Ameisensäure |
| 291512 | Salze der Ameisensäure |
| 291513 | Ester der Ameisensäure |
| 291521 | Essigsäure |
| 291524 | Essigsäureanhydrid |
| 291529 | andere |
| 291531 | Ethylacetat |
| 291532 | Vinylacetat |
| 291533 | n-Butylacetat |
| 291536 | Dinosebacetat |
| 291539 | andere |
| 291540 | Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester |
| 291550 | Propionsäure, ihre Salze und Ester |
| 291560 | Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester |
| 291570 | Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester |
| 291590 | andere |
Häufige Fragen zu 2915
2915 bezeichnet „Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
2915 umfasst 16 Untercodes, darunter „Ameisensäure“, „Salze der Ameisensäure“ und „Ester der Ameisensäure“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 5,5 %.
Die Einreihung 2915 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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