Zolltarifnummer 2916199560Methyl-2-fluorprop-2-enoat (CAS RN 2343-89-7) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von nicht mehr als 7 % der Stabilisierungsmittel 2,6-Di-tert-butyl-p-cresol (CAS RN 128-37-0) und Tetrabutylammoniumnitrit (CAS RN 26501-54-2)
Gültig seit 01.01.2021
Die Zolltarifnummer 2916199560 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 2916 („Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 6,5%.
Einfuhr (Import)
Autonome Zollaussetzungen
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| ERGA OMNES | 0% |
Schiffe und Bohrplattformen
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Ausfuhr (Export)
Für den Code 2916199560 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 2916199560
2916199560 bezeichnet „Methyl-2-fluorprop-2-enoat (CAS RN 2343-89-7) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von nicht mehr als 7 % der Stabilisierungsmittel 2,6-Di-tert-butyl-p-cresol (CAS RN 128-37-0) und Tetrabutylammoniumnitrit (CAS RN 26501-54-2)“, eine Einreihung innerhalb der Position 2916 („Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate“) im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Autonome Zollaussetzung“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Aussetzung für Schiffe/Bohrplattformen“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1776/19, Regulation 2605/25 und Regulation 2658/87.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 2916199560 Nachweise wie Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation und Weißrußland.
Für 2916199560 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
2916199560 ist einer von 6 einreihungsfähigen Codes unterhalb der KN-Code 29161995 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 2916199560 erfasst speziell „Methyl-2-fluorprop-2-enoat (CAS RN 2343-89-7) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von nicht mehr als 7 % der Stabilisierungsmittel 2,6-Di-tert-butyl-p-cresol (CAS RN 128-37-0) und Tetrabutylammoniumnitrit (CAS RN 26501-54-2)“.
Die Einreihung 2916199560 ist im TARIC seit dem 01.01.2021 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.