Position 3001Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3001 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 30 („Pharmazeutische Erzeugnisse“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Position bündelt 3001 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3001
3001 bezeichnet „Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
3001 umfasst 2 Untercodes, darunter „Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen“ und „andere“.
Die Einreihung 3001 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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