Unterposition 300640Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Unterposition 300640
Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

0%

Ergänzende Maßeinheit

Einfuhrkontrollen

  • Import control of mercury

    Herkunft: Alle Drittländer

    Ab dem 1. Januar 2025 ist die Ausfuhr von Dentalamalgam verboten. Ab dem 1. Juli 2026 sind die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam verboten, es sei denn, der Zahnarzt hält dies aufgrund der besonderen medizinischen Bedürfnisse des Patienten für unbedingt erforderlich.

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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