Position 3507Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3507 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 35 („Eiweissstoffe; Modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Position bündelt 3507 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,3 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3507
3507 bezeichnet „Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
3507 umfasst 2 Untercodes, darunter „Lab und seine Konzentrate“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,3 %.
Die Einreihung 3507 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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