Position 3605Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position|3604
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3605 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 36 („Pulver und Sprengstoffe; Pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-legierungen; Leicht Entzündliche Stoffe“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 6,5%.
Einfuhr (Import)
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control | Russische Föderation |
| Export control | Weißrußland |
Häufige Fragen zu 3605
3605 bezeichnet „Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2261/98.
Für 3605 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
Die Einreihung 3605 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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