Kapitel 36PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE
Gültig seit 31.12.1971
PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE
Die Zolltarifnummer 36 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Kapitel bündelt 36 insgesamt 6 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6 % und 6,5 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 3601 | Schießpulver |
| 3602 | Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver |
| 3603 | Sicherheitszündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder |
| 3604 | Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel |
| 3605 | Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position|3604 |
| 3606 | Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung|2|zu diesem Kapitel |
Häufige Fragen zu 36
36 bezeichnet „Pulver und Sprengstoffe; Pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-legierungen; Leicht Entzündliche Stoffe“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
36 umfasst 6 Untercodes, darunter „Schießpulver“, „Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver“ und „Sicherheitszündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6 % und 6,5 %.
Die Einreihung 36 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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