Position 3701Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3701 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 37 („Erzeugnisse zu Fotografischen oder Kinematografischen Zwecken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Position bündelt 3701 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3701
3701 bezeichnet „Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
3701 umfasst 5 Untercodes, darunter „für Röntgenaufnahmen“, „Sofortbild-Planfilme“ und „andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,5 %.
Die Einreihung 3701 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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