Kapitel 37ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN
Gültig seit 31.12.1971
ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN
Die Zolltarifnummer 37 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Kapitel bündelt 37 insgesamt 7 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,5 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 3701 | Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten |
| 3702 | Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
| 3703 | Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet |
| 3704 | Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
| 3705 | Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme |
| 3706 | Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung |
| 3707 | Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf |
Häufige Fragen zu 37
37 bezeichnet „Erzeugnisse zu Fotografischen oder Kinematografischen Zwecken“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
37 umfasst 7 Untercodes, darunter „Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten“, „Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet“ und „Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,5 %.
Die Einreihung 37 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.