Position 3704Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3704 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 37 („Erzeugnisse zu Fotografischen oder Kinematografischen Zwecken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Position bündelt 3704 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3704
3704 bezeichnet „Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
3704 umfasst 2 Untercodes, darunter „Platten und Filme“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,5 %.
Die Einreihung 3704 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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