Position 3707Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3707 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 37 („Erzeugnisse zu Fotografischen oder Kinematografischen Zwecken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Position bündelt 3707 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6 % und 6 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3707
3707 bezeichnet „Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
3707 umfasst 2 Untercodes, darunter „Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6 % und 6 %.
Die Einreihung 3707 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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