Zolltarifnummer 3824999252Elektrolyt enthaltend -5 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 % aus Lithiumhexafluorphosphat (CAS RN 21324-40-3) oder Lithiumtetrafluorborat (CAS RN 14283-07-9), -60 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 % aus einer Mischung aus Ethylencarbonat (CAS RN 96-49-1), Dimethylcarbonat (CAS RN 616-38-6) und/oder Ethylmethylcarbonat (CAS RN 623-53-0), -0,5 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 % aus 1,3,2-Dioxathiolan-2,2-dioxid (CAS RN 1072-53-3) zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugbatterien

Gültig seit 01.01.2020

Einordnung im Zolltarif
Zolltarifnummer 3824999252
Elektrolyt enthaltend -5 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 % aus Lithiumhexafluorphosphat (CAS RN 21324-40-3) oder Lithiumtetrafluorborat (CAS RN 14283-07-9), -60 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 % aus einer Mischung aus Ethylencarbonat (CAS RN 96-49-1), Dimethylcarbonat (CAS RN 616-38-6) und/oder Ethylmethylcarbonat (CAS RN 623-53-0), -0,5 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 % aus 1,3,2-Dioxathiolan-2,2-dioxid (CAS RN 1072-53-3) zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugbatterien

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

6,5%

Ergänzende Maßeinheit

Aussetzung + End-Use

Land / AbkommenZollsatz
ERGA OMNES3,2%
N990EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)

Einfuhrkontrollen

  • Import control on REACH

    Herkunft: ERGA OMNES

    Ein Stoff, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur eingeführt werden, wenn er den Maßgaben dieser Beschränkung entspricht. Dies gilt nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. In Anhang XVII wird festgelegt, ob die Beschränkung für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nicht gilt und für welche Mengen die Ausnahme höchstens gilt. Die Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (zur Aufhebung der Richtlinie 76/768/EWG) in Bezug auf Beschränkungen aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit, mit denen sich die genannte Verordnung befasst. (Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)

    REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 1

    REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 9

    REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 28

    REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 40

    REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 43

    REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 46a

    REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 50a

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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