Unterposition 390461Polytetrafluorethylen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 390461 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 3904 („Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“). Als Unterposition bündelt 390461 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
KN-Codes
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 3904610020 | Copolymer aus Tetrafluorethylen und Trifluor(heptafluorpropoxy)ethylen, mit einem Gehalt an Trifluor(heptafluorpropoxy)ethylen von 3,2|GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,6|GHT und an extrahierbaren Fluoridionen von weniger als 1|mg/kg |
| 3904610090 | andere |
Häufige Fragen zu 390461
390461 bezeichnet „Polytetrafluorethylen“, eine Einreihung innerhalb der Position 3904 („Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen“) im Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
390461 umfasst 2 Untercodes, darunter „Copolymer aus Tetrafluorethylen und Trifluor(heptafluorpropoxy)ethylen, mit einem Gehalt an Trifluor(heptafluorpropoxy)ethylen von 3,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,6 GHT und an extrahierbaren Fluoridionen von weniger als 1 mg/kg“ und „andere“.
Die Einreihung 390461 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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