Position 3904Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3904 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 39 („Kunststoffe und Waren Daraus“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“). Als Position bündelt 3904 insgesamt 9 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3904
3904 bezeichnet „Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen“ im Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
3904 umfasst 9 Untercodes, darunter „Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt“, „nicht weich gemacht“ und „weich gemacht“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,5 %.
Die Einreihung 3904 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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