Zolltarifnummer 3909200010Polymermischung mit einem Gehalt an -|Melaminharz (CAS|RN|9003-08-1) von 60|GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75|GHT -|Siliciumdioxid (CAS|RN|14808-60-7|oder 60676-86-0) von 15|GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25|GHT -|Cellulose (CAS|RN|9004-34-6) von 5|GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15|GHT und -|Phenolharz (CAS|RN|25917-04-8) von 1|GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15|GHT
Gültig seit 01.07.2018
Die Zolltarifnummer 3909200010 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 3909 („Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
Einfuhr (Import)
Autonome Zollaussetzungen
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| ERGA OMNES | 0% |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 3909200010 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 3909200010
3909200010 bezeichnet „Polymermischung mit einem Gehalt an - Melaminharz (CAS RN 9003-08-1) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT - Siliciumdioxid (CAS RN 14808-60-7 oder 60676-86-0) von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT - Cellulose (CAS RN 9004-34-6) von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT und - Phenolharz (CAS RN 25917-04-8) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT“, eine Einreihung innerhalb der Position 3909 („Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen“) im Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
Als „Autonome Zollaussetzung“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2605/25.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation und Weißrußland.
Für 3909200010 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
3909200010 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 390920 („Melaminharze“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 3909200010 erfasst speziell „Polymermischung mit einem Gehalt an - Melaminharz (CAS RN 9003-08-1) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT - Siliciumdioxid (CAS RN 14808-60-7 oder 60676-86-0) von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT - Cellulose (CAS RN 9004-34-6) von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT und - Phenolharz (CAS RN 25917-04-8) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT“.
Die Einreihung 3909200010 ist im TARIC seit dem 01.07.2018 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.