Position 4005Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 4005 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 40 („Kautschuk und Waren Daraus“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“). Als Position bündelt 4005 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 4005
4005 bezeichnet „Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen“ im Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
4005 umfasst 4 Untercodes, darunter „Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid“, „Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10“ und „Platten, Blätter und Streifen“ u. a.
Die Einreihung 4005 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.