Position 4105Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 4105 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 41 („Häute, Felle (Andere als Pelzfelle) und Leder“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“). Als Position bündelt 4105 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 4105
4105 bezeichnet „Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet“ im Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).
4105 umfasst 2 Untercodes, darunter „in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)“ und „in getrocknetem Zustand (crust)“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2 %.
Die Einreihung 4105 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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