Unterposition 410530in getrocknetem Zustand (crust)
Gültig seit 01.01.2002
Die Zolltarifnummer 410530 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 4105 („Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“). Als Unterposition bündelt 410530 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2 %.
KN-Codes
Häufige Fragen zu 410530
410530 bezeichnet „in getrocknetem Zustand (crust)“, eine Einreihung innerhalb der Position 4105 („Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet“) im Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).
410530 umfasst 2 Untercodes, darunter „von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2 %.
Die Einreihung 410530 ist im TARIC seit dem 01.01.2002 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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