KN-Code 41064010pflanzlich vorgegerbt
Gültig seit 01.01.2002
Die Zolltarifnummer 41064010 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 4106 („Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.
Einfuhr (Import)
Ausfuhr (Export)
Für den Code 41064010 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 41064010
41064010 bezeichnet „pflanzlich vorgegerbt“, eine Einreihung innerhalb der Position 4106 („Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet“) im Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2031/01.
Für 41064010 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
41064010 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 410640 („von Kriechtieren“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 41064010 erfasst speziell „pflanzlich vorgegerbt“.
Die Einreihung 41064010 ist im TARIC seit dem 01.01.2002 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.