Position 4303Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 4303 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 43 („Pelzfelle und Künstliches Pelzwerk; Waren Daraus“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“). Als Position bündelt 4303 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 4303
4303 bezeichnet „Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen“ im Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).
4303 umfasst 2 Untercodes, darunter „Kleidung und Bekleidungszubehör“ und „andere“.
Die Einreihung 4303 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.