Kapitel 43PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS
Gültig seit 31.12.1971
PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS
Die Zolltarifnummer 43 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“). Als Kapitel bündelt 43 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 3,2 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 4301 | Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position|4101, 4102|oder 4103 |
| 4302 | Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position|4303 |
| 4303 | Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
| 4304 | Künstliches Pelzwerk und Waren daraus |
Häufige Fragen zu 43
43 bezeichnet „Pelzfelle und Künstliches Pelzwerk; Waren Daraus“ im Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).
43 umfasst 4 Untercodes, darunter „Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103“, „Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303“ und „Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 3,2 %.
Die Einreihung 43 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
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