Kapitel 46FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
Gültig seit 31.12.1971
FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
Die Zolltarifnummer 46 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren“). Als Kapitel bündelt 46 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 4,7 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 4601 | Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.|B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte) |
| 4602 | Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position|4601|hergestellt; Waren aus Luffa |
Häufige Fragen zu 46
46 bezeichnet „Flechtwaren und Korbmacherwaren“ im Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren“).
46 umfasst 2 Untercodes, darunter „Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)“ und „Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 4,7 %.
Die Einreihung 46 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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