Position 4602Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position|4601|hergestellt; Waren aus Luffa

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 4602
Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position|4601|hergestellt; Waren aus Luffa

Die Zolltarifnummer 4602 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 46 („Flechtwaren und Korbmacherwaren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren“). Als Position bündelt 4602 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 1,7 % und 4,7 %.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
460211aus Bambus
460212aus Rattan
460219andere
460290andere

Häufige Fragen zu 4602

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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