Position 4602Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position|4601|hergestellt; Waren aus Luffa
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 4602 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 46 („Flechtwaren und Korbmacherwaren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren“). Als Position bündelt 4602 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 1,7 % und 4,7 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 4602
4602 bezeichnet „Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa“ im Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren“).
4602 umfasst 4 Untercodes, darunter „aus Bambus“, „aus Rattan“ und „andere“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 1,7 % und 4,7 %.
Die Einreihung 4602 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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