Unterposition 460194aus anderen pflanzlichen Stoffen
Gültig seit 01.01.2007
Die Zolltarifnummer 460194 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 4601 („Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren“). Als Unterposition bündelt 460194 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 3,7 %.
KN-Codes
Häufige Fragen zu 460194
460194 bezeichnet „aus anderen pflanzlichen Stoffen“, eine Einreihung innerhalb der Position 4601 („Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)“) im Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren“).
460194 umfasst 3 Untercodes, darunter „Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden“, „aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 3,7 %.
Die Einreihung 460194 ist im TARIC seit dem 01.01.2007 gültig und aktuell in Kraft.
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