Position 4702Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 4702 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 47 („Halbstoffe aus Holz oder Anderen Cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt X („Halbstoffe aus Holz; Papier und Pappe“).
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Import control of timber and timber products subject to the FLEGT licensing scheme
Herkunft: Indonesien
Steht das Erzeugnis auf der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und nicht auf der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97, zuletzt geänderte Fassung, muss eine FLEGT-Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden. Holz und Holzprodukte, die aus einem Land, das kein Partner eines freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens (FPA) ist, in die EU versandt werden, gelten nicht als FLEGT-Waren und sind demzufolge von der Vorlage einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen.
Die Bescheinigung Y057 ist in folgenden Fällen für die Einfuhr von Holzprodukten mit Ursprung in Indonesien vorzulegen: • Waren mit ex-Code, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2016/1387 aufgeführt sind • Waren mit Ursprung in Indonesien, die jedoch aus einem anderen Drittland versandt wurden (ausgenommen Waren, die aus Ländern mit einem stabilen FLEGT-Genehmigungssystem versandt werden) • Waren zu nichtkommerziellen Zwecken
Ausfuhr (Export)
Für den Code 4702 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 4702
4702 bezeichnet „Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen“ im Abschnitt X („Halbstoffe aus Holz; Papier und Pappe“).
Für 4702 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Für 4702 ist die ergänzende Maßeinheit „100 kg Reinsubstanz“ anzugeben.
4702 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Kapitel 47 („Halbstoffe aus Holz oder Anderen Cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 4702 erfasst speziell „Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen“.
Die Einreihung 4702 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.