Position 5104Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 5104
Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

Die Zolltarifnummer 5104 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 51 („Wolle, Feine und Grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

0%

Ergänzende Maßeinheit

Einfuhrkontrollen

  • Einfuhrkontrolle — CITES

    Herkunft: ERGA OMNES

    Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

  • Import control on cat and dog fur

    Herkunft: ERGA OMNES

    Das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft ist verboten (siehe Artikel 3, Verordnung (EG) Nr. 1523/2007).

Häufige Fragen zu 5104

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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