Position 5107Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 5107
Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Die Zolltarifnummer 5107 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 51 („Wolle, Feine und Grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5107 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
510710mit einem Anteil an Wolle von 85|GHT oder mehr
510720mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85|GHT

Häufige Fragen zu 5107

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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