Position 5212Andere Gewebe aus Baumwolle
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5212 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 52 („Baumwolle“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5212 insgesamt 10 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5212
5212 bezeichnet „Andere Gewebe aus Baumwolle“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5212 umfasst 10 Untercodes, darunter „roh“, „gebleicht“ und „gefärbt“ u. a.
Die Einreihung 5212 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.