Position 5301Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5301 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 53 („Andere Pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5301 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5301
5301 bezeichnet „Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5301 umfasst 4 Untercodes, darunter „Flachs (Leinen), roh oder geröstet“, „gebrochen oder geschwungen“ und „anderer“ u. a.
Die Einreihung 5301 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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