Position 5308Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5308 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 53 („Andere Pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5308 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 4,9 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5308
5308 bezeichnet „Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5308 umfasst 3 Untercodes, darunter „Kokosgarne“, „Hanfgarne“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 4,9 %.
Die Einreihung 5308 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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