Position 5505Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5505 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 55 („Synthetische oder Künstliche Spinnfasern“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5505 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5505
5505 bezeichnet „Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5505 umfasst 2 Untercodes, darunter „aus synthetischen Chemiefasern“ und „aus künstlichen Chemiefasern“.
Die Einreihung 5505 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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