Kapitel 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
Gültig seit 31.12.1971
SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
Die Zolltarifnummer 55 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Kapitel bündelt 55 insgesamt 16 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4 % und 5 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 5501 | Kabel aus synthetischen Filamenten |
| 5502 | Kabel aus künstlichen Filamenten |
| 5503 | Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet |
| 5504 | Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet |
| 5505 | Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
| 5506 | Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
| 5507 | Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
| 5508 | Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
| 5509 | Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
| 5510 | Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
| 5511 | Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
| 5512 | Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85|GHT oder mehr |
| 5513 | Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85|GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170|g oder weniger |
| 5514 | Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85|GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170|g |
| 5515 | Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern |
| 5516 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
Häufige Fragen zu 55
55 bezeichnet „Synthetische oder Künstliche Spinnfasern“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
55 umfasst 16 Untercodes, darunter „Kabel aus synthetischen Filamenten“, „Kabel aus künstlichen Filamenten“ und „Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4 % und 5 %.
Die Einreihung 55 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.