Unterposition 550820aus künstlichen Spinnfasern
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 550820 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 5508 („Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Unterposition bündelt 550820 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4 % und 5 %.
KN-Codes
Häufige Fragen zu 550820
550820 bezeichnet „aus künstlichen Spinnfasern“, eine Einreihung innerhalb der Position 5508 („Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf“) im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
550820 umfasst 2 Untercodes, darunter „nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ und „in Aufmachungen für den Einzelverkauf“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4 % und 5 %.
Die Einreihung 550820 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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