Position 5509Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 5509
Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Die Zolltarifnummer 5509 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 55 („Synthetische oder Künstliche Spinnfasern“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5509 insgesamt 18 untergeordnete Zolltarifnummern.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
550911ungezwirnt
550912gezwirnt
550921ungezwirnt
550922gezwirnt
550931ungezwirnt
550932gezwirnt
550941ungezwirnt
550942gezwirnt
550951hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt
550952hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt
550953hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
550959andere
550961hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt
550962hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
550969andere
550991hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt
550992hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
550999andere

Ähnliche Positionen zu 5509

5509 steht in Kapitel 55 „Synthetische oder Künstliche Spinnfasern“. Auf derselben Ebene liegen 15 weitere Positionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

CodeBeschreibung
5501Kabel aus synthetischen Filamenten
5502Kabel aus künstlichen Filamenten
5503Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5504Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5505Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5506Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5507Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5508Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5510Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5511Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5512Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
5513Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger

Alle 15 Einträge in Kapitel 55 „Synthetische oder Künstliche Spinnfasern“ ansehen →

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission

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