Unterposition 550991hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 550991 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 5509 („Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle – CITES
Herkunft: ERGA OMNES
Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control - CITES | Alle Drittländer |
Ähnliche Unterpositionen zu 550991
550991 steht in Position 5509 „Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf“. Auf derselben Ebene liegen 17 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 550911 | ungezwirnt |
| 550912 | gezwirnt |
| 550921 | ungezwirnt |
| 550922 | gezwirnt |
| 550931 | ungezwirnt |
| 550932 | gezwirnt |
| 550941 | ungezwirnt |
| 550942 | gezwirnt |
| 550951 | hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt |
| 550952 | hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt |
| 550953 | hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt |
| 550959 | andere |
Häufige Fragen zu 550991
550991 bezeichnet „hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt“, eine Einreihung innerhalb der Position 5509 („Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf“) im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Für 550991 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Für 550991 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
550991 ist einer von 18 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 5509 („Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 550991 erfasst speziell „hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt“.
Die Einreihung 550991 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.