Position 5515Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 5515
Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

Die Zolltarifnummer 5515 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 55 („Synthetische oder Künstliche Spinnfasern“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5515 insgesamt 9 untergeordnete Zolltarifnummern.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
551511hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt
551512hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
551513hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt
551519andere
551521hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
551522hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt
551529andere
551591hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
551599andere

Ähnliche Positionen zu 5515

5515 steht in Kapitel 55 „Synthetische oder Künstliche Spinnfasern“. Auf derselben Ebene liegen 15 weitere Positionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

CodeBeschreibung
5501Kabel aus synthetischen Filamenten
5502Kabel aus künstlichen Filamenten
5503Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5504Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5505Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5506Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5507Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5508Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5510Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5511Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5512Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

Alle 15 Einträge in Kapitel 55 „Synthetische oder Künstliche Spinnfasern“ ansehen →

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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