Position 5601Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5|mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5601 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 56 („Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5601 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 3,8 % und 4 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5601
5601 bezeichnet „Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5601 umfasst 4 Untercodes, darunter „aus Baumwolle“, „aus Chemiefasern“ und „andere“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 3,8 % und 4 %.
Die Einreihung 5601 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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