Kapitel 56WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
Gültig seit 31.12.1971
WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
Die Zolltarifnummer 56 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Kapitel bündelt 56 insgesamt 9 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 3,8 % und 12 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5|mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen |
| 5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert |
| 5603 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert |
| 5604 | Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position|5404|oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt |
| 5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position|5404|oder 5405|oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
| 5606 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position|5404|oder 5405|(ausgenommen Waren der Position|5605|und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne" |
| 5607 | Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt |
| 5608 | Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen |
| 5609 | Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position|5404|oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Häufige Fragen zu 56
56 bezeichnet „Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
56 umfasst 9 Untercodes, darunter „Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen“, „Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert“ und „Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 3,8 % und 12 %.
Die Einreihung 56 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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