Position 5603Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5603 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 56 („Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5603 insgesamt 8 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 560311 | mit einem Quadratmetergewicht von 25|g oder weniger |
| 560312 | mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25|g bis 70|g |
| 560313 | mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70|g bis 150|g |
| 560314 | mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150|g |
| 560391 | mit einem Quadratmetergewicht von 25|g oder weniger |
| 560392 | mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25|g bis 70|g |
| 560393 | mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70|g bis 150|g |
| 560394 | mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150|g |
Häufige Fragen zu 5603
5603 bezeichnet „Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5603 umfasst 8 Untercodes, darunter „mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger“, „mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g“ und „mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g“ u. a.
Die Einreihung 5603 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.