Position 5604Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position|5404|oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5604 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 56 („Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5604 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5604
5604 bezeichnet „Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5604 umfasst 2 Untercodes, darunter „Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen“ und „andere“.
Die Einreihung 5604 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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