Position 5606Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position|5404|oder 5405|(ausgenommen Waren der Position|5605|und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne"
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5606 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 56 („Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5606 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 5,3 % und 8 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5606
5606 bezeichnet „Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne"“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5606 umfasst 3 Untercodes, darunter „"Maschengarne"“, „Gimpen“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 5,3 % und 8 %.
Die Einreihung 5606 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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