Position 5802Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position|5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position|5703
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5802 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 58 („Spezialgewebe; Getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5802 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5802
5802 bezeichnet „Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5802 umfasst 3 Untercodes, darunter „Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle“, „Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen“ und „getuftete Spinnstofferzeugnisse“.
Die Einreihung 5802 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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