Kapitel 58SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
Gültig seit 31.12.1971
SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
Die Zolltarifnummer 58 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Kapitel bündelt 58 insgesamt 11 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 5 % und 8 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 5801 | Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position|5802|oder 5806 |
| 5802 | Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position|5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position|5703 |
| 5803 | Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position|5806 |
| 5804 | Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen|6002|bis 6006 |
| 5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z.|B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
| 5806 | Bänder, ausgenommen Waren der Position|5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) |
| 5807 | Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt |
| 5808 | Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren |
| 5809 | Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position|5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 5810 | Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
| 5811 | Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position|5810 |
Häufige Fragen zu 58
58 bezeichnet „Spezialgewebe; Getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
58 umfasst 11 Untercodes, darunter „Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806“, „Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703“ und „Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 5 % und 8 %.
Die Einreihung 58 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.