Position 5807Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5807 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 58 („Spezialgewebe; Getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5807 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 8 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5807
5807 bezeichnet „Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5807 umfasst 2 Untercodes, darunter „gewebt“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 8 %.
Die Einreihung 5807 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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